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Rechtsform - wichtige Kriterien zur Wahl
Mittwoch, 20.08.2014, Rainer TrautzIm Rahmen der Gründung eines Unternehmens ist auch eine Entscheidung über die erste Rechtsform notwendig. Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen und welche Formen möglich sind, wollen wir hier kurz darstellen. In weiteren Texten werden wir diese später detaillierter erläutern.
Wichtig zu wissen ist, dass die Unternehmensform nicht endgültig gewählt wird. Veränderungen der Kriterien durch unterschiedliche Unternehmensentwicklungen können dazu führen, die Form später zu wechseln. Da die Änderung jeweils mit Kosten verbunden ist, sollte die Rechtsform sorgfältig gewählt werden.
Welche Kriterien könnten nun für die Wahl wichtig sein?
- Soll die Haftung für das Unternehmen unbeschränkt (auch persönlich) sein oder eingeschränkt?
- Wer trägt das Risiko des Kapitalverlustes?
- Wie gut sind die Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen?
- Wer wird das Unternehmen leiten?
- Welche Gründungskosten entstehen?
- Ist für die beabsichtigte Gründungsidee eine Rechtsform zwingend vorgeschrieben?
- Wie viel Mitarbeiter wird das Unternehmen haben?
- Wie wird ein Gewinn verteilt? Wer ist wie am Verlust beteiligt?
- Welche steuerliche Belastung entsteht?
- Gibt es für die Rechtsform Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses, zur Prüfung oder Publizität?
- Wie weit ist der Gründer berechtigt, Verträge frei zu gestalten?
- Wie einfach ist es, das Unternehmen zu gründen und aufzulösen?
- Wie lassen sich die Geschäftsanteile übertragen?
- Wie ist das vertragliche Verhältnis der Gründer untereinander?
Zu jedem Kriterium sollte sich der Gründer intensiv Gedanken machen, um die richtige Form herauszufinden.
Die Rechtsordnung stellt den Gründern unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung. Die Hauptquelle ist das HGB (Handelsgesetzbuch). Weitere Quellen sind spezielle Gesetze, die direkt für eine Rechtsform erlassen sind (Beispiel: GmbH-Gesetz).
Einschub:
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Gründung eines „freien Berufes“ (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Physiotherapeut, Texter, Designer, …) zu. Hier übt der Gründer keine gewerbliche Tätigkeit aus. (Siehe auch § 18 Nr. 1 EStG)
Der Gründer wird daher als Freiberufler keine andere Unternehmensrechtsform nutzen können. Allerdings kommt möglicherweise bei mindestens zwei Gründern die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) in Frage.
Ein kurzer Überblick über die häufigsten heute gewählten Rechtsformen:
Gruppe |
Rechtsform |
Rechts-quelle |
Einzelunternehmung |
Einzelunternehmen |
HGB |
Personengesellschaften |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
HGB |
|
Kommanditgesellschaft (KG) |
HGB |
|
BGB-Gesellschaft (GbR) |
BGB |
|
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) |
PartGG |
Kapitalgesellschaften |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG |
|
Unternehmergesellschaft UG |
|
|
Aktiengesellschaft |
AktG |
Mischformen |
GmbH & Co. KG |
HGB/GmbHG |
|
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) |
AktG |
Gemeinwirtschaft |
Genossenschaft (eG) |
GenG |
AktG = Aktiengesetz BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
GenG = Genossenschaftsgesetz GmbHG = GmbH-Gesetz
HGB = Handelsgesetzbuch PartGG = Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsformen wie der wirtschaftliche Verein, die europäischen Rechtsformen und andere sind hier erst einmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht genannt.
Ist der Gründer allein und will er ohne Gesellschafter gründen, dann stehen ihm die Rechtsformen der Personengesellschaften und der Gemeinwirtschaft nicht zur Verfügung.
Die wichtigsten Kriterien zu den Rechtsformen lesen Sie in einem späteren Text.
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