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Rechtsform - wichtige Kriterien zur Wahl

Mittwoch, 20.08.2014, Rainer Trautz

Im Rahmen der Gründung eines Unternehmens ist auch eine Entscheidung über die erste Rechtsform notwendig. Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen und welche Formen möglich sind, wollen wir hier kurz darstellen. In weiteren Texten werden wir diese später detaillierter erläutern.

Wichtig zu wissen ist, dass die Unternehmensform nicht endgültig gewählt wird. Veränderungen der Kriterien durch unterschiedliche Unternehmensentwicklungen können dazu führen, die Form später zu wechseln. Da die Änderung jeweils mit Kosten verbunden ist, sollte die Rechtsform sorgfältig gewählt werden.

Welche Kriterien könnten nun für die Wahl wichtig sein?

  •          Soll die Haftung für das Unternehmen unbeschränkt (auch persönlich) sein oder eingeschränkt?
  •          Wer trägt das Risiko des Kapitalverlustes?
  •          Wie gut sind die Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen?
  •          Wer wird das Unternehmen leiten?
  •          Welche Gründungskosten entstehen?
  •          Ist für die beabsichtigte Gründungsidee eine Rechtsform zwingend vorgeschrieben?
  •          Wie viel Mitarbeiter wird das Unternehmen haben?
  •          Wie wird ein Gewinn verteilt? Wer ist wie am Verlust beteiligt?
  •          Welche steuerliche Belastung entsteht?
  •          Gibt es für die Rechtsform Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses, zur Prüfung oder Publizität?
  •          Wie weit ist der Gründer berechtigt, Verträge frei zu gestalten?
  •          Wie einfach ist es, das Unternehmen zu gründen und aufzulösen?
  •          Wie lassen sich die Geschäftsanteile übertragen?
  •          Wie ist das vertragliche Verhältnis der Gründer untereinander?

Zu jedem Kriterium sollte sich der Gründer intensiv Gedanken machen, um die richtige Form herauszufinden.

Die Rechtsordnung stellt den Gründern unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung. Die Hauptquelle ist das HGB (Handelsgesetzbuch). Weitere Quellen sind spezielle Gesetze, die direkt für eine Rechtsform erlassen sind (Beispiel: GmbH-Gesetz).

Einschub:
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Gründung eines „freien Berufes“ (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Physiotherapeut, Texter, Designer, …) zu. Hier übt der Gründer keine gewerbliche Tätigkeit aus. (Siehe auch § 18 Nr. 1 EStG)

Der Gründer wird daher als Freiberufler keine andere Unternehmensrechtsform nutzen können. Allerdings kommt möglicherweise bei mindestens zwei Gründern die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) in Frage.

Ein kurzer Überblick über die häufigsten heute gewählten Rechtsformen:

Gruppe

Rechtsform

Rechts-quelle

Einzelunternehmung

Einzelunternehmen

HGB

Personengesellschaften

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

HGB

 

Kommanditgesellschaft (KG)

HGB

 

BGB-Gesellschaft (GbR)

BGB

 

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

PartGG

Kapitalgesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

 

Unternehmergesellschaft UG
(haftungsbeschränkt)


GmbHG

 

Aktiengesellschaft

AktG

Mischformen

GmbH & Co. KG

HGB/GmbHG

 

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

AktG

Gemeinwirtschaft

Genossenschaft (eG)

GenG

 

AktG    = Aktiengesetz                       BGB         = Bürgerliches Gesetzbuch
GenG   = Genossenschaftsgesetz     GmbHG    = GmbH-Gesetz
HGB     = Handelsgesetzbuch            PartGG    = Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft

Rechtsformen wie der wirtschaftliche Verein, die europäischen Rechtsformen und andere sind hier erst einmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht genannt.

Ist der Gründer allein und will er ohne Gesellschafter gründen, dann stehen ihm die Rechtsformen der Personengesellschaften und der Gemeinwirtschaft nicht zur Verfügung.

Die wichtigsten Kriterien zu den Rechtsformen lesen Sie in einem späteren Text.

 

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 20.08.2014 um 20:48 Uhr veröffentlicht und ist in den Kategorien Businessplan, Recht verfügbar. Sie können zu diesem Beitrag einen Kommentar hinterlassen.

 

 


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