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Freiberufler versus Gewerbetreibender
Donnerstag, 02.10.2014, Antje KretschmannDie Abgrenzung zwischen Freien Berufen und Gewerbetreibenden ist nicht immer ganz einfach. Bei typischen klassischen Freien Berufen, wie Ärtzen, Rechtsanwälten, Steuerberater, Hebammen – den so genannten Katalogberufen – fällt die Einordnung noch relativ leicht. Problematischer wird es bei den sogenannten Neuen Freien Berufen.
Hier hilft mitunter die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Zu prüfen wäre dahingehend die Erfüllung folgender Voraussetzungen:
- Können Sie für Ihre Tätigkeit eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen (ähnlich den Katalogberufen)?
- Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen (Heilung von Kranken, Rechtsberatung, statistische Berechnungen etc.
- Besteht zu den Leistungsnehmern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis (als Voraussetzung für Ihre Unabhängigkeit von Weisungen)?
- Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Wahlentscheidung der Leistungsnehmer gegründet?
- Erbringen Sie die Leistungen persönlich?
- Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
- Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
- Treffen Sie fachliche Entscheidungen frei und unabhängig?
Beantworten Sie die Fragen mit „ja“, können Sie davon ausgehen, dass Sie die rechtlichen bzw. die besonderen beruflichen Vorgaben für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Freie Mitarbeit nicht deckungsgleich mit Freien Berufen zu bewerten ist. Hierbei ist das Vertragsverhältnis und dessen individuelle Ausgestaltung zu berücksichtigen. In der Regel gelten Freie Mitarbeiter als Selbstständige.
Beispiele freie Mitarbeiter:
- Dozenten, die nur von einem Bildungsträger für einige Kurse engagiert werden und keine weiteren Arbeiten anderweitig ausüben
- Verpflichtet sich ein Journalist vor einer Reise, zur Lieferung mehrerer Beiträge von dieser Reise, an eine Rundfunkanstalt zu liefern, so handelt es sich um eine „von vornherein auf Dauer angelegte Arbeitnehmertätigkeit.
Weiterhin muss der Aspekt der Scheinselbstständigkeit beachtet werden. Hier steht zur Diskussion, inwieweit der Freiberufler in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden und nicht weisungsgebunden tätig ist. Der Ausschluss beider Kriterien sollte vertraglich verankert sein.
Bei Unsicherheiten der Einordnung als Freiberufler oder gewerblich Selbstständiger hilft das Finanzamt. Ein formloses Schreiben mit der Darstellung des Gründungsvorhabens sollte erstellt und an das örtlich zuständige Finanzamt übersandt werden.
Weiterführende Informationen für Freiberufler:
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