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Gründer und Steuern

Mittwoch, 24.02.2016, Rainer Trautz

Gründer kommen in unterschiedlicher Weise mit Steuern in Berührung. Dabei meinen wir hier weniger die

  • Biersteuer,
  • Schaumweinsteuer,
  • Kaffeesteuer oder
  • Vergnügungssteuer.

Insgesamt 43 Steuerarten listet das Bundesministerium der Finanzen in seiner Broschüre „Unsere Steuern von A bis Z“ auf. Dort sind auch nähere Informationen zu Grund, Höhe, Ergebnis und Befreiungen zu lesen

Doch während wir als Verbraucher die obigen Steuern kennen und billigend in Kauf nehmen, hat der Gründer mit

  • Umsatzsteuer und Vorsteuer,
  • Einkommensteuer,
  • Gewerbesteuer und
  • anderen

zu tun. Nicht alle Steuern sind für alle Gründer notwendig.

  • Kaufleute (gemäß § 1 HGB)
    • Umsatz- und Vorsteuer
    • Gewerbesteuer
    • Einkommensteuer, SoliZuschlag, Kirchensteuer
  • Freiberufler (gemäß § 18 EStG)
    • Einkommensteuer, SoliZuschlag, Kirchensteuer
  • Juristische Personen (GmbH, UG, AG)
    • Umsatz- und Vorsteuer
    • Körperschaftssteuer, SoliZuschlag
    • Gewerbesteuer
  • Gründer mit Mitarbeitern
    • zusätzlich: Lohnsteuern

Nicht jeder Gründer ist sofort nach HGB § 238 buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Freiberufler und nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer (Einzelgewerbetreibende und Gesellschafter einer GbR) haben zwei Grenzen zu beachten:

  • 600.000 EUR Jahresumsatz oder
  • 60.000 EUR Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 141 AO).

Solange beide Grenzen unterschritten werden, haben der Freiberufler und der nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer lediglich eine Aufzeichnungspflicht. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen und für alle übrigen Unternehmer gilt die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

Bei der Aufzeichnungspflicht sind die Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (Tageseinnahmen reichen nicht), Händler und Produzenten haben die Wareneingänge und –ausgänge gesondert zu protokollieren, sonstige Pflichten sind in § 22 UStG zusammengefasst.

Aufzeichnungspflichtige erstellen zum Jahresende eine EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), in der sie ihre Einnahmen, gesondert die Mehrwertsteuern und ihre Ausgaben mit den gesonderten Mehrwertsteuern erfassen. Dies übermitteln sie dann zusätzlich zu ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung an die Finanzbehörden. Das geht heute online über spezielle Softwareprogramme oder kostenfrei über das ElsterFormular des Finanzministeriums.

Für die Aufzeichnungen und zur Vorbereitung auf die EÜR gibt es hervorragende kostenfreie EXCEL-Arbeitsblätter (Beispiel).

Buchführungs- und bilanzierungspfllichtige Unternehmer geben ihre eBilanz online ab. Entsprechende Buchführungsprogramme erledigen das aus den erarbeiteten Daten perfekt.

Wenn auch gerade Gründer für die Erstellung von Jahresabschlüssen nicht zwingend einen Steuerberater benötigen, sondern diese erst einmal selbst oder mit Hilfe geeigneter Mitarbeiter durchführen dürfen, ist es sinnvoll, vor Gründung und zum ersten Abschluss einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Schon vor Gründung wird vieles mit Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt fest gelegt. Die möglichen Alternativen und sich daraus ergebenden Folgen kann nur ein Fachmann darlegen.

Nach dem ersten Geschäftsjahr sollten steuerliche Wahlmöglichkeiten besprochen werden, die dann auch bis zur nächsten größeren Veränderung für die Folgejahre gelten.

Fazit: Gründer haben sich mit Steuern auseinanderzusetzen. Sie sollten sich dafür Hilfe suchen, müssen aber trotzdem die Grundlagen kennen.

Gut vorbereitet sind die steuerlichen Pflichten ohne großen Zeitaufwand zu erledigen.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 24.02.2016 um 11:38 Uhr veröffentlicht und ist in den Kategorien Finanzierung, Formales, Rechnungswesen verfügbar. Sie können zu diesem Beitrag einen Kommentar hinterlassen.

 

 


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