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Haftung bei der GmbH oder der UG

Mittwoch, 30.11.2016, Rainer Trautz

Viele Gründer denken, dass sie mit der Gründung einer GmbH (oder einer UG „unternehmergeführten Gesellschaft“) die Haftung auf das Stammkapital begrenzen und so ihr Privatvermögen schützen können.

Wenn der Gründer als Gesellschafter auch die Aufgaben eines Geschäftsführers oder eines ‚faktischen Geschäftsführers‘ übernimmt, ist das allerdings ein Trugschluss. Denn es ist der Geschäftsführer, der in einer akuten Unternehmenskrise, aber auch im Routinegeschäft von Gläubigern und den Gesellschaftern persönlich in die Haftung genommen werden kann.

Wenn dann der Gesellschafter (Gründer) gleichzeitig Geschäftsführer ist, ist plötzlich nicht nur wieder das Privatvermögen des Gründers betroffen, die Haftung ist darüber hinaus noch strenger als beim Einzelunternehmer.

Es beginnt mit § 43 Abs. 1 GmbHG. „(1) Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.“

Erweitert wird das in Absatz 2: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

Der GmbH-Geschäftsführer haftet beispielsweise gegenüber dem Finanzamt für die Abgabe unkorrekter Steuererklärungen genauso wie für fehlerhafte Buchungen. Vom GmbH-Geschäftsführer wird erwartet, dass er nicht nur seine Kontrollaufgaben gegenüber den Mitarbeitern wahrnimmt, sondern sich auch ständig selbst auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung hält.

Richtigkeit des Vorsteuerabzuges bei Eingangsrechnungen, Abführung der Lohnnebenkosten, Insolvenzanmeldung u.a. sind ebenfalls Aufgaben des Geschäftsführers.

Ab und an versuchen Gründer, der Haftung zu umgehen, indem sie keinen Geschäftsführer bestellen oder indem sie jemanden formell zum Geschäftsführer machen und dann faktisch selbst die Geschäfte führen. Das nützt wenig, denn auch der „faktische Geschäftsführer“ kann wie ein im Handelsregister eingetragener haften.

Die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers sind vielfältig und umfassen beispielsweise:

  • die pflicht- und wahrheitsgemäße Anmeldung der GmbH zum Handelsregister,
  • die Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen, auch wenn die im Einzelfall vielleicht den persönlichen Interessen zuwider laufen
  • die Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer,
  • die Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern,
  • die Pflicht zur Abführung anfallender Steuern und Sozialabgaben,
  • die Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,
  • die Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Geschäftsführertätigkeit,
  • die Pflicht zur rechtzeitigen Einforderung ausstehender Einlagen,
  • die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung und
  • die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung in wichtigen Fällen.

Weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers finden sich in vielen Verordnungen und Gesetzen. Bevor ein Gründer somit eine GmbH gründet, sollte er sich dazu umfassend beraten lassen. Das gilt auch für die gern gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 30.11.2016 um 11:28 Uhr veröffentlicht und ist in den Kategorien Recht verfügbar. Sie können zu diesem Beitrag einen Kommentar hinterlassen.

 

 


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